Fachanwaltskanzlei für Strafrecht Kling

Mannheim

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der deal im strafprozeß - moderne strafverteidigung ? 


seit dem 04. august 2009 ist der strafrechtliche deal in der strafprozeßverordnung verankert. während der § 257 b stpo mit einem satz die möglichkeit des deals ( verfahrensabsprache ) eröffnet, beschreibt § 257 c stpo die nähere ausgestaltung. 


nun, was ist der deal ? 


der deal ermöglicht es den verfahrensbeteiligten, also staatsanwaltschaft, gericht und verteidigung, eine verständigung bereits im vorfeld des verfahrens zu treffen, zum beispiel das inaussichtstellen einer strafe, deren höhe nicht überschritten wird und die zur bewährung ausgesetzt werden kann für den fall, daß sie sich als geständig erweisen. 


sichere sache meinen sie ? und wenn sie nun ( doch ) unschuldig sind ? 


erst zu anfang des jahres 2013 hat das bundesverfassungsgericht die << muffel >> unter den mit strafrecht befassten juristen ( seien es nun anwälte, staatsanwälte oder auch richter ) an der nase gezogen und nochmals klargestellt, daß eine verfahrensabsprache nicht ausschließlich der verfahrensvereinfachung dienen darf, sondern trotzdem die rechte der beschuldigten zu wahren sind - zb soll vermieden werden, daß ein eigentlich möglicher weise unschuldiger ein geständnis ablegt, nur um 2 jahre auf bewährung statt vier jahre ohne geständnis zu bekommen. 


ich möchte hier nicht stellung ergreifen habe aber in den über 25 jahren, in denen ich ausschließlich strafrecht betreibe noch nie einen richter gesehen, der bei geringsten zweifeln an der schuld des angeklagten eine solche option in den raum stellte, nur um sich die arbeit zu erleichtern; aber - nach auffassung des bundesverfassungsgerichtes gibt es derartiges ... 


können sie sich noch an die berühmten gerichtsfilme mit den großen strafverteidigern erinnern, zb sir winfrid robarts ( charles laughton ) in zeugin der anklage oder atticus finch ( gregory peck ) - wer die nachtigall stört ? 

heroen der sprache, wortgewandte redner und akteure zugleich, unnachgiebige Überzeugungskraft gegenüber dem gericht und brilliante schlußfolgerungen ... 


alles vorbei ?! 


tatsächlich ist mit dem nun gesetzlich verankerten deal eine neue zeit angebrochen, die auch neues denken bei den strafverteidigern erfordert. 


in schulungen lernen wir verteidiger, wie der absolute deal getroffen werden kann ...

zur entlastung des gerichtes ( kein mühsames durchkauen unzähliger zeugen ), der staatsanwaltschaft ( nie mehr aktenschleppen ) und des verteidigers ( schnelle verhandlung, mehr zeit für den nächsten mandanten ) -jeder hat vorteile ... 


und sie ? 


sicherlich bietet der deal auch große chancen, kann ein wahrer segen sein und ein vertretbares strafmaß aushandeln lassen. 


dies macht vor allen dingen dann sinn, wenn der mandant entweder zu der straftat steht oder aber zwar die straftat begangen hat, sich aber aus angst vor der strafe oder eigenem ansehen nicht dazu bekennen will; in diesem falle könnte hier ein vorher abgestimmtes höchststrafmaß zwischen den beteiligten den einen oder anderen angeklagten dazu bewegen, sich doch noch zu der tatsächlich begangenen tat zu bekennen ... 


nun gibt es aber fälle, in denen der mandant die tatbegehung bestreitet, weil er es de facto nicht war oder das beweismaterial so dünn ist, daß eine verurteilung nicht zwingend erfolgen muß ( wußten sie übrigens, daß ihr verteidiger auch dann auf freispruch plädieren muß, wenn er weiß, daß sie es waren aber die tat nicht nachgewiesen werden kann ? ). vielleicht will er die tat, die ihm bestimmt nachgewiesen werden kann auch einfach aus scham nicht zugeben ... 


in diesen fällen muß das primäre ziel des verteidigers sein, ihre interessen zu wahren und nicht die erwartungshaltung von gericht und staatsanwaltschaft zu erfüllen ... 


hier helfen dem verteidiger dann keine schulungen über den absoluten deal, dann geht es ans eingemachte ! 


und jetzt kommt der moderne strafverteidiger in das spiel, der in personalunion die historisch -traditionellen grundprinzipien der strafverteidigung wie auch die neuen erkenntnisse über psychologie, kommunikation und darstellung beherrschen muß. 


zu den alten grundprinzipien gehört sichere rhetorik, angewandte praxis der effektiven zeugenbefragung sowie fach- und sachwissen, um die machtposition des gerichtes kompensieren zu können. 


dazu kommen jetzt aber auch die neuen erkenntnisse des modernen strafverteidigers, insbesondere grundkenntnisse der kommunikationspsychologie, aussagenanalyse, zusammenhänge strafrecht & wissenschaft und vieles mehr - und das sollte der verteidiger wissen ... 


damit einher geht nochmals die erörterung eines deals, jetzt aber in alternativer art und weise - sozusagen pares inter pares ... 


deal bedeutet nämlich in der verquickung von traditioneller und moderner verteidigung nicht immer günstiges urteil nur gegen geständnis, auch im falle eines bestreitenden mandanten kann mit dem gericht eine verfahrensabsprache, also ein deal, und damit ein günstigeres ergebnis getroffen werden. 


möglichkeiten gibt es viele, zb einverständnis zum verlesen unerheblicher zeugenaussagen und damit verzicht auf entbehrliche zeugen, absehen von umfangreichen beweisanträgen gegen zusage von wahrunterstellung durch das gericht, zustimmung zum selbstleseverfahren der schöffenrichter bei umfangreichen verfahrensunterlagen ( zb telephonüberwachungsprotokollen ). 


wenn also der deal sorgsam gehandhabt wird, kann der eigentliche wille des gesetzgebers realisiert werden, ohne daß der hauptbeteiligte auf der strecke bleibt ! 


nämlich sie !!!